AGB

AGB-asosystem-ag-11-2015.pdf



Nachstehende Bedingungen gelten spätestens nach schriftlicher Bestellung des Auftraggebers (im folgenden Kunde genannt) als vollumfänglich akzeptiert.

 

1. Allgemein

1.1
Soweit im Einzelfall keine besonderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, gelten die nachstehenden Bedingungen. Alle mündlichen und telefonischen Abmachungen müssen, um bindend zu sein, schriftlich bestätigt werden.

1.2
Alle Angebote sind freibleibend, d.h. wir behalten uns vor, einen daraus resultierenden Auftrag abzulehnen. Richtpreisangebote sind in jedem Fall unverbindlich.

1.3
Für eventuelle Folgebestellungen sind die angebotenen Preise nicht verbindlich.

1.4
Mehraufwendungen und nachträgliche Wünsche vom Kunden, die nicht im Angebot enthalten sind, werden nach Aufwand zusätzlich verrechnet. In diesem Fall gelten unsere „Stundensätze für Montage- und Serviceeinsätze“.

1.5
Bei Leistungen von Unterlieferanten der asosystem ag, gelten die Lieferbedingungen der jeweiligen Unternehmungen.

2. Zahlungsbedingungen

2.1
Die Zahlungsmodalitäten werden im Angebot festgehalten. Unsere Rechnungen verstehen sich rein netto und sind innerhalb 30 Tagen ab Ausstellungsdatum zur Zahlung fällig.

2.2
Die gelieferte Ware oder Dienstleistung bleibt bis zur vollen Bezahlung aller Forderungen Eigentum der asosystem ag.

3. Lieferbedingungen und Termine

3.1
asosystem ag ist bestrebt die vereinbarten Termine einzuhalten. Lieferverzögerungen durch unvorhersehbare Ereignisse, durch höhere Gewalt oder durch andere von asosystem ag nicht verschuldete  Umstände können eintreten. Darunter fallen auch obligatorische Militärdienstleistungen von Ingenieuren.

3.2
Ein allfälliger Lieferverzug berechtigt den Kunden weder zu einem Vertragsrücktritt noch auf einen Anspruch auf Schadenersatz.

3.3
Vom Kunden verursachte Kosten, die durch Terminverschiebungen oder sonstige Verzögerungen bei Inbetriebnahmen entstehen, werden grundsätzlich verrechnet.

3.4
Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, ohne schwerwiegende Gründe geltend zu machen, wird der volle Betrag geschuldet.

4. Montagebedingungen

4.1
Die kalkulierten Montagezeiten verstehen sich an Werktagen (Mo-Fr) in der Zeitspanne von 06:00 – 22:00 Uhr bei maximal 10 Arbeitsstunden pro Tag. Sind andere Arbeitszeiten vom Kunden erwünscht, gilt das Arbeitsreglement der asosystem ag.

4.2
Überzeitzuschlag an Werktagen +25%, Arbeiten an Samstagen +50% sowie Arbeiten an Sonn- und Feiertagen +100%.

4.3
Die angeordnete Überzeit oder Arbeiten an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen muss vom Kunden schriftlich bestätigt werden.

5. Sicherheitsnachweis (SiNa)

5.1
Der Sicherheitsnachweis (SiNa) eines Anlageteils oder einer kompletten Anlage welche von uns hergestellt, geliefert, installiert oder in Betrieb genommen wird, muss durch eine akkreditierte Drittfirma durchgeführt werden.

5.2
Es steht dem Kunden frei den Sicherheitsnachweis (SiNa) selbständig durchführen zu lassen oder die Firma asosystem ag damit zu beauftragen.

5.3
Der Sicherheitsnachweis (SiNa) gehört nicht zum Lieferumfang.

6. Freizeichnungsklausel

6.1
Die asosystem ag hat für den Schaden, gleich aus welchem Rechtsgrund (Unmöglichkeit, Verzug, positive Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung etc.), nur bei vorsätzlichem Verhalten ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen einzustehen. Diese Freizeichnung gilt nicht für die Haftung wegen zugesicherten Eigenschaften, für die Haftung aufgrund des Produktehaftpflichtgesetzes, bei Körperschaden und soweit ihr zwingendes Recht entgegensteht.

7. Rechte an Software und Dokumentationen

7.1
Der Kunde darf die ihm überlassene Software in der Steuerung der Maschine, die überlassenen Datenträger, die Elektro-Schemas und die Dokumentationen für die im Lieferumfang der Bestellung definierte Anlage selber benutzen. Der Kunde darf aber dieselbe Software und Elektro-Schemas nicht für weitere Anwendungen und Anlagen einsetzen und nicht an Dritte weitergeben.

7.2
Die Software wird dem Kunden erst nach vollständiger Bezahlung aller Forderungen übergeben.

7.3
Die Software bleibt in jedem Fall Eigentum von asosystem ag, selbst dann wenn der Kunde Softwareprogramme oder Dokumentationen nachträglich ändert.

7.4
Jede Änderung oder Erweiterung der Software setzt eine schriftliche Zustimmung von asosystem ag voraus.

8. Diskretion

8.1
Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig alle aus einer Geschäftsabwicklung  gewonnen Informationen, die nicht öffentlich zugänglich sind, streng vertraulich zu behandeln und nicht Dritten zugänglich zu machen.

8.2
Die Parteien übertragen diese Verpflichtungen auch auf ihre Mitarbeiter und ihre Unterlieferanten.

8.3
Der Kunde informiert asosystem ag schriftlich über spezielle interne Vorschriften und Normen, sowie Gefahren und Risiken die im Zusammenhang mit einem Auftrag stehen.

9. Garantie

9.1
asosystem ag übernimmt für alle gelieferten Komponenten eine Garantie von 12 Monaten ab Auslieferungsdatum. Bei Maschinen im 3-Schicht Betrieb reduziert sich die Garantie auf 6 Monate nach Inbetriebnahme.

9.2
Der Abschluss der Inbetriebnahme wird durch ein vom Kunden unterzeichnetes Abnahmeprotokoll dokumentiert.

9.3
Produktionsbeginn gilt automatisch als Abnahme der Anlage.

9.4
Bei Leistungen von Unterlieferanten gelten die Garantiebedingungen der jeweiligen Unternehmungen.

9.5
Ausgenommen sind Schäden, die durch höhere Gewalt, falsche Bedienung, unsachgemässe Behandlung oder Eingriffe Dritter verursacht wurden.

9.6
Bei Garantiereparaturen gehen Demontage-, Montage- und Reisekosten zu Lasten des Kunden.

10. Beschränkung der Schadenersatzpflicht der asosystem ag

10.1
Schadenersatzansprüche gegen die asosystem ag werden im gesetzlich zulässigen Umfang abbedungen.

11. Salvatorische Klausel

11.1
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen so zu ersetzen, dass ihr wirtschaftlicher Zweck soweit zulässig gewahrt wird.

12. Mediationsklausel

12.1
Die Parteien bemühen sich, allfällige Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag einvernehmlich beizulegen. Dazu kann jede Partei die Einleitung einer Mediation verlangen.

12.2
Sollte in der Mediation binnen 15 Tagen keine Lösung erreicht werden, ist jede Partei berechtigt, ein gerichtliches Verfahren einzuleiten.

13. Gerichtsstand

13.1
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist CH-6280 Hochdorf.

13.2
Anwendbar ist Schweizerisches Recht.